Versicherung

Mittwoch, 6. April 2016

Peter Wickler, Ehemaliger Vizepräsident LAG Thüringen), 04.04.2013 & Mobbing News

Dr. Peter Wickler (Ehemaliger Vizepräsident LAG Thüringen):

„Es besteht ein unabweisbarer Bedarf für eine allgemeingültige Kodifizierung des Mobbingschutzes durch den Gesetzgeber. Die in der Justiz auf der Basis bestehender Rechtsnormen seit mehr als 10 Jahren in unterschiedlicher Weise angewendeten Mobbingschutzkonzeptionen und der im Jahre 2006 für Fälle des diskriminierenden Mobbings hinzugekommene spezialgesetzliche Mobbingschutz des AGG haben zu einer Zersplitterung der Rechtsschutzlage bspw. Rechtsschutzmöglichkeiten geführt.

In der Frage der Mobbingbekämpfung darf es nicht nur bei bloßen Lippenbekenntnissen und Präventionsangebote bleiben.

Der Gesetzgeber muss uns, seine Bürgerinnen und Bürger, beim Aufstellen von Mobbingschutzregeln auch alle gleich behandeln. Diese Gleichbehandlung ist mit Einführung des AGG nicht gegeben! Der Schutz vor Mobbing ist eine die ordnungspolitischen Interessen des humanitären Rechtsstaats, ebenso wie die fundamentalen Lebensinteressen des Einzelnen berührende verfassungsrechtlich in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebene Schutzaufgabe.“


Peter Wickler, Ehemaliger Vizepräsident LAG Thüringen), 04.04.2013 & Mobbing News

Peter Wickler, Ehemaliger Vizepräsident LAG Thüringen), 04.04.2013 & Mobbing News

Dr. Peter Wickler (Ehemaliger Vizepräsident LAG Thüringen):

„Es besteht ein unabweisbarer Bedarf für eine allgemeingültige Kodifizierung des Mobbingschutzes durch den Gesetzgeber. Die in der Justiz auf der Basis bestehender Rechtsnormen seit mehr als 10 Jahren in unterschiedlicher Weise angewendeten Mobbingschutzkonzeptionen und der im Jahre 2006 für Fälle des diskriminierenden Mobbings hinzugekommene spezialgesetzliche Mobbingschutz des AGG haben zu einer Zersplitterung der Rechtsschutzlage bspw. Rechtsschutzmöglichkeiten geführt.

In der Frage der Mobbingbekämpfung darf es nicht nur bei bloßen Lippenbekenntnissen und Präventionsangebote bleiben.

Der Gesetzgeber muss uns, seine Bürgerinnen und Bürger, beim Aufstellen von Mobbingschutzregeln auch alle gleich behandeln. Diese Gleichbehandlung ist mit Einführung des AGG nicht gegeben! Der Schutz vor Mobbing ist eine die ordnungspolitischen Interessen des humanitären Rechtsstaats, ebenso wie die fundamentalen Lebensinteressen des Einzelnen berührende verfassungsrechtlich in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebene Schutzaufgabe.“


Peter Wickler, Ehemaliger Vizepräsident LAG Thüringen), 04.04.2013 & Mobbing News